Die Dauer der Mietverträge richtet sich nach den Semesterzeiten und gelten jeweils für ein Semester. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Mietverhältnis nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne des §  556a, VII BGB eingegangen wird. Es endet mit dem Mietzeitraum, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Eine Verlängerung ist möglich, ein Anspruch hierauf besteht aber nicht.

Mietzeitraum im Sommersemester:

01. März bis 31. August eines Jahres

Mietzeitraum im Wintersemester:

01. September bis 28./29. Februar des Folgejahres

Die Zeiten können sich durch eventuelle Umbaumaßnahmen verschieben!